Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
Inhaltsübersicht
§ 1 Auftragnehmerin, Geltungsbereich, ausschließlich Unternehmergeschäfte · § 2 Vertragsschluss · § 3 Werkleistungen (Sektion 1) · § 4 Sichtbarkeits- und Analyseleistungen (Sektion 3) · § 5 Weitere Leistungen, Fremdkosten, kein Pflicht-Abo · § 6 Rechtliche Bestandteile · § 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers · § 8 Termine und Fristen · § 9 Abnahme · § 10 Preise, Umsatzsteuer, Zahlung · § 11 Zinsfreie Ratenzahlung im Einzelfall · § 12 Zahlungsverzug · § 13 Laufzeit und Kündigung wiederkehrender Leistungen · § 14 Rücktritt und Stornierung · § 15 Gewährleistung und Mängelrüge · § 16 Haftung · § 17 Datensicherung, Betriebsunterbrechung, Systemumfeld · § 18 Nutzungsrechte, Quellcode-Übergabe, Komponenten Dritter · § 19 Einsatz von KI-Werkzeugen · § 20 Referenznennung · § 21 Geheimhaltung · § 22 Subunternehmer · § 23 Datenschutz · § 24 Schlussbestimmungen
§ 1 Auftragnehmerin, Geltungsbereich, ausschließlich Unternehmergeschäfte
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle Verträge über Werk- und Dienstleistungen der SaLi AI GmbH, Haidhofstraße 103, 2500 Baden, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN 666282b, UID ATU82902539 (im Folgenden „Auftragnehmerin"). Gegenstand sind insbesondere
- die Konzeption, Gestaltung und Entwicklung von Firmenwebsites, Landingpages, Funnels, Online-Shops, Apps und individueller Software (§ 3, „Werkleistungen") sowie
- Leistungen zur Verbesserung der Sichtbarkeit in Suchmaschinen und KI-Systemen sowie zugehörige Analysen und Auswertungen (§ 4, „Sichtbarkeits- und Analyseleistungen").
Kontakt: elias.perina@saliai.gmbh sowie das Anfrageformular auf https://saliai-services.gmbh/anfrage. Gewerbebehörde: Bezirkshauptmannschaft Baden. Kammerzugehörigkeit: Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe UBIT; Mitgliedstaat der Verleihung: Österreich. Anwendbare gewerberechtliche Vorschriften: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Gesamtfassung im Volltext abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007517. Vollständige Anbieterangaben: https://saliai-services.gmbh/impressum.
(2) Das Angebot der Auftragnehmerin richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB bzw. des § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 KSchG, bei Auftraggebern mit Sitz in Deutschland an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden „Auftraggeber"). Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) Der Auftraggeber bestätigt vor Vertragsschluss, dass er den Vertrag als Unternehmer und für Zwecke seines Unternehmens abschließt, und gibt hierzu Firmenwortlaut sowie — soweit vorhanden — Firmenbuch- bzw. GISA-Nummer und UID an. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vor Vertragsschluss geeignete Nachweise zu verlangen (insbesondere einen aktuellen Firmenbuch- oder GISA-Auszug sowie einen Nachweis der bereits aufgenommenen operativen Geschäftstätigkeit) und den Vertragsschluss bis zur Vorlage abzulehnen.
(4) Hinweis auf Gründungsgeschäfte. Für Auftraggeber mit Sitz in Österreich gilt: Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht zu diesem Betrieb; eine solche Person ist rechtlich Verbraucher (§ 1 Abs 3 KSchG), und zwar unabhängig von einer bereits erfolgten Firmenbuch-Eintragung oder Gewerbeanmeldung. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, vor Vertragsschluss wahrheitsgemäß offenzulegen, ob er den Betrieb seines Unternehmens bereits tatsächlich aufgenommen hat. Für Auftraggeber mit Sitz in Deutschland richtet sich die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB; die Auftragnehmerin behält sich auch dort den Nachweis der bereits aufgenommenen Geschäftstätigkeit vor. Mit natürlichen Personen, die den Betrieb noch nicht aufgenommen haben, schließt die Auftragnehmerin Verträge auf Grundlage dieser AGB nicht ab; für diese Fälle gilt Abs 5.
(5) Verbraucherverträge — getrennter Prozess.
a) Mit Verbrauchern schließt die Auftragnehmerin Verträge ausschließlich auf Grundlage der gesondert übermittelten Verbraucher-Vertragsbedingungen; diese AGB werden solchen Verträgen in keinem Fall zugrunde gelegt.
b) Der Verbraucher erhält vor Abgabe seiner Vertragserklärung die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen einschließlich der Rücktrittsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular per E-Mail in Textform.
(6) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (insbesondere Einkaufsbedingungen) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt hat.
(7) Für den jeweiligen Vertrag gilt die Fassung dieser AGB, die dem angenommenen Angebot als datiertes PDF beigefügt war (§ 2 Abs 2 lit d und Abs 3). Jede Fassung trägt eine Fassungsbezeichnung mit Datum und wird von der Auftragnehmerin archiviert; auf Verlangen übermittelt sie dem Auftraggeber die für seinen Vertrag maßgebliche Fassung erneut.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen und Preisen auf der Website https://saliai-services.gmbh, in Preislisten, in der Leistungsübersicht und in Werbeunterlagen ist unverbindlich und stellt kein Angebot im Rechtssinn dar (invitatio ad offerendum). Über die Website kommt kein Vertrag zustande; es gibt keinen Bestell- oder Bezahlvorgang.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt in folgenden Schritten: (a) Anfrage des Auftraggebers (insbesondere über das Anfrageformular der Website); (b) unverbindliches Erstgespräch und Erhebung der Anforderungen; (c) Erstellung eines Konzepts bzw. einer Leistungsbeschreibung durch die Auftragnehmerin; (d) auf dieser Grundlage legt die Auftragnehmerin ein verbindliches schriftliches Angebot (E-Mail genügt), das insbesondere Leistungsumfang, Preis, Zahlungsplan und geplante Termine enthält und dem diese AGB in der zum Angebotszeitpunkt geltenden Fassung als datiertes PDF beigefügt sind.
(3) Die Auftragnehmerin ist an ihr Angebot für die im Angebot genannte Frist gebunden; enthält das Angebot keine Frist, beträgt die Bindefrist 14 Tage ab Zugang. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme (E-Mail genügt) des unveränderten Angebots durch den Auftraggeber zustande. Mit der Annahme des Angebots werden die dem Angebot beigefügten AGB in der beigefügten Fassung Vertragsinhalt. Eine Annahme mit Änderungen gilt als neues Angebot.
(4) Mit der Leistungserbringung beginnt die Auftragnehmerin erst nach Eingang der ersten (Teil-)Zahlung gemäß § 10 Abs 5 bzw. § 11 Abs 1.
§ 3 Werkleistungen (Sektion 1)
(1) Vertragstyp. Die in Abs 2 genannten Leistungen sind Werkleistungen. Geschuldet ist die Herstellung des im angenommenen Angebot beschriebenen Werks. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem angenommenen Angebot samt Leistungsbeschreibung.
(2) Leistungen und Ausgangspreise:
| Leistung | Preis |
|---|---|
| Firmenwebsite | ab 3.900 € |
| Landingpage | ab 2.900 € |
| Kunden-Funnel | ab 6.900 € |
| Online-Shop | ab 10.500 € |
| App-Entwicklung (iOS und Android) | ab 35.000 € |
| Individuelle Software | ab 25.000 € |
| SaaS-Anwendungen | ab 45.000 € |
Alle Beträge in Euro; zur Umsatzsteuer siehe § 10 Abs 2 (derzeit ohne Umsatzsteuerausweis).
(3) Bedeutung der „ab"-Preise. Die in Abs 2 genannten Beträge sind Ausgangspreise; sie bezeichnen den Preis für den jeweils geringsten in Betracht kommenden Leistungsumfang und stellen keine Preiszusage für ein konkretes Vorhaben dar. Der verbindliche Preis für den einzelnen Auftrag ergibt sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot. Er wird dort als bezifferter Gesamtpreis ausgewiesen und ist Endpreis im Sinne des § 10 Abs 1; eine Abrechnung nach Aufwand erfolgt nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
(4) In jeder Leistung nach Abs 2 enthalten sind:
a) die Aufbereitung und Optimierung für Suchmaschinen und KI-gestützte Suchsysteme (SEO und GEO) nach dem in § 4 Abs 4 beschriebenen Maßstab;
b) die technische Einbindung der rechtlichen Bestandteile (Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweis) auf Basis der Angaben des Auftraggebers nach Maßgabe des § 6;
c) eine responsive Umsetzung; geprüft wird auf den im Angebot genannten Geräteklassen, Bildschirmgrößen und Browsern in der zum Zeitpunkt der Fertigstellung jeweils aktuellen Version;
d) ein Abschlussbericht zur Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen;
e) die Übergabe des kompletten Quellcodes der individuell erstellten Bestandteile samt Rechteeinräumung nach Maßgabe des § 18; bei Online-Shops auf Plattformbasis nach Maßgabe des § 18 Abs 4 letzter Satz;
f) bis zu fünf Content-Seiten je Leistung. Jede darüber hinausgehende Content-Seite wird gesondert angeboten und ab 650 € je Seite verrechnet; der konkrete Preis wird vor Beauftragung schriftlich vereinbart.
(5) Online-Shops. Ein Online-Shop wird nach Wahl des Auftraggebers auf Basis einer Shop-Plattform (z. B. Shopify) oder als eigenständige Entwicklung ohne Plattform eines Drittanbieters erstellt. Die Wahl wird im Angebot festgehalten; sie bestimmt zugleich den Umfang der Quellcode-Übergabe nach § 18 Abs 4 und die Fremdkosten nach § 5 Abs 3. Betreibt der Auftraggeber den Shop gegenüber Verbrauchern, obliegen ihm die dafür geltenden gesetzlichen Pflichten nach Maßgabe des § 6 Abs 4.
(6) Änderungswünsche. Im vereinbarten Preis enthalten sind zwei Korrekturrunden je Projekt. Darüber hinausgehende Änderungs- und Zusatzwünsche werden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung des voraussichtlichen Aufwands und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers mit 120 € je Stunde verrechnet. Ohne Zustimmung besteht kein Anspruch auf zusätzliches Entgelt; die Auftragnehmerin ist in diesem Fall zur Ausführung der zusätzlichen Leistung nicht verpflichtet.
§ 4 Sichtbarkeits- und Analyseleistungen (Sektion 3)
(1) Vertragstyp und geschuldeter Erfolg. Die laufende Ranking-Überwachung (Abs 3 Nr. 3) ist eine Dienstleistung. Die übrigen Leistungen dieses Paragrafen sind Werkleistungen; geschuldet ist die Übergabe der jeweils beschriebenen Auswertung.
Ausdrücklich nicht geschuldet ist ein bestimmter Erfolg. Die Auftragnehmerin schuldet insbesondere keine bestimmte Platzierung in Suchergebnissen, keine bestimmte Sichtbarkeit, keine Nennung oder Empfehlung durch ein KI-System, keine bestimmte Zahl an Besuchern, Anfragen oder Abschlüssen und keinen bestimmten Umsatz. Über Platzierungen und Empfehlungen entscheiden ausschließlich die Betreiber der jeweiligen Suchmaschinen und KI-Systeme nach Kriterien, die von der Auftragnehmerin weder gesteuert noch vollständig eingesehen werden können und die sich jederzeit ändern können. Eine Zusicherung, Garantie oder Erfolgshaftung übernimmt die Auftragnehmerin insoweit nicht.
(2) Transparenzhinweis. Der folgende Hinweis ist Bestandteil jedes Angebots über Leistungen nach diesem Paragrafen; er begründet keine über Abs 1 hinausgehende Leistungspflicht:
„Transparenzhinweis: SEO & GEO sind keine Knopfdrücke. Wir versprechen keine bestimmten Google-Platzierungen oder AI-Rankings — über die entscheidet allein Google und die jeweilige KI. Was wir leisten: saubere, an den öffentlich zugänglichen Vorgaben der Suchmaschinen- und KI-Anbieter ausgerichtete Optimierung und Aufbereitung sowie nachvollziehbare Berichte. Eine bestimmte Entwicklung Ihrer Sichtbarkeit können wir nicht zusagen und sagen wir nicht zu."
(3) Leistungen und Preise:
| Nr. | Leistung | Preis | Abrechnung |
|---|---|---|---|
| 1 | Keyword-Recherche | 590 € | einmalig |
| 2 | Wettbewerbs- und Konkurrenzanalyse | 490 € | einmalig |
| 3 | Ranking-Überwachung | 250 € | pro Monat |
| 4a | Website-SEO-Audit — Basis | 950 € | einmalig, nur technische und inhaltliche Prüfung |
| 4b | Website-SEO-Audit — Komplettpaket | 2.200 € | einmalig, inklusive Wettbewerbs-, Backlink- und Content-Ideen-Analyse; zählt für den Paketrabatt nach Abs 7 als drei Leistungen (Nr. 2, 5 und 6) zuzüglich der Basisprüfung |
| 5 | Backlink-Analyse | 350 € | einmalig |
| 6 | Content-Ideen und SERP-Analyse | 450 € | einmalig |
| 7 | Content-Optimierung (KI-gestützt) | 300 € | einmalig |
| 8 | GEO-Audit (KI-Sichtbarkeit) | 1.200 € | einmalig |
| 9 | GEO-Optimierung | 490 € | pro Monat |
Alle Beträge in Euro; zur Umsatzsteuer siehe § 10 Abs 2 (derzeit ohne Umsatzsteuerausweis). Die Leistungen nach diesem Paragrafen sind einzeln buchbar; die Buchung einer Leistung nach § 3 ist nicht Voraussetzung. Die in Nr. 4b enthaltenen Bestandteile (Nr. 2, 5 und 6) sind daneben auch einzeln buchbar; bei Buchung des Komplettpakets werden sie nicht zusätzlich verrechnet.
(4) Inhalt der einzelnen Leistungen. Der konkrete Umfang jeder Leistung (untersuchter Gegenstand, Zahl der Suchbegriffe, Zahl der geprüften Seiten, Berichtsumfang und Berichtsintervall) wird im Angebot festgelegt. Die Auswertungen sind eigene, von der Auftragnehmerin aufbereitete Leistungen. Die Auftragnehmerin setzt zu deren Erstellung eigene und von Dritten lizenzierte Werkzeuge und Datenquellen ein; ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz eines bestimmten Werkzeugs, auf Zugang zu einem Werkzeug oder auf Herausgabe unbearbeiteter Werkzeug-Exporte besteht nicht. Unberührt bleiben die Auskunfts- und Informationsrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie die Offenlegung derjenigen Werkzeuge und Anbieter, die personenbezogene Daten aus der Sphäre des Auftraggebers verarbeiten; diese werden in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung (§ 23 Abs 2) benannt. Analysen und Audits geben den Stand zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt wieder (Momentaufnahme).
(5) Ranking-Überwachung (Nr. 3). Diese Leistung ist ein Dauerschuldverhältnis; für Laufzeit und Kündigung gilt § 13. Geschuldet ist die laufende Beobachtung der im Angebot festgelegten Suchbegriffe und die Berichterstattung im dort festgelegten Intervall — nicht das Erreichen oder Halten einer bestimmten Position.
(6) Content-Optimierung (Nr. 7). Diese Leistung wird KI-gestützt erbracht und von der Auftragnehmerin redaktionell geprüft; § 19 gilt ergänzend. Die Auftragnehmerin steht dafür ein, dass die von ihr gelieferten Texte die vom Auftraggeber beigestellten fachlichen Angaben sinngemäß richtig wiedergeben und keine von ihr hinzugefügten Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht auf Angaben des Auftraggebers beruhen. Für die inhaltliche Richtigkeit der beigestellten Angaben selbst — insbesondere fachlicher, rechtlicher, medizinischer oder steuerlicher Aussagen — ist der Auftraggeber verantwortlich. Vor Veröffentlichung optimierter Texte hat der Auftraggeber diese zu prüfen und freizugeben.
(7) Paketrabatt. Werden im selben Angebot mindestens drei Leistungen nach Abs 3 beauftragt, gewährt die Auftragnehmerin 20 % Rabatt auf die Summe der Einmalentgelte dieser Leistungen. Die Ranking-Überwachung (Nr. 3) zählt als eine Leistung mit; der Rabatt erfasst bei ihr die ersten zwölf Monatsentgelte. Leistungen nach § 3 zählen nicht mit. Der Rabatt wird im Angebot betraglich ausgewiesen. Er wird nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Aufträge gewährt und nicht mit anderen Rabatten kumuliert.
§ 5 Weitere Leistungen, Fremdkosten, kein Pflicht-Abo
(1) Nicht enthaltene Leistungen. Nicht im Preis der §§ 3 und 4 enthalten und nur geschuldet, soweit im Angebot ausdrücklich vereinbart, sind insbesondere: Hosting und Domainregistrierung, das Online-Stellen (Einrichtung von Hosting und Domain sowie Veröffentlichung), laufende Wartung und Pflege, laufende Content-Erstellung, Foto- und Videoproduktion, Übersetzungen, Schulungen sowie technische Prüfleistungen (etwa ein datenschutztechnischer Prüfbericht oder ein IT-Security-Audit).
(2) Technische Prüfleistungen. Werden ein datenschutztechnischer Prüfbericht, ein IT-Security-Audit oder eine vergleichbare Prüfleistung gesondert beauftragt, gilt: Es handelt sich um eine technische Prüfung zum jeweiligen Stichtag (Momentaufnahme) und nicht um Rechtsberatung. Ein IT-Security-Audit ist kein Penetrationstest und begründet keine Garantie für die Sicherheit der geprüften Systeme. Aktive Prüfhandlungen werden erst nach Unterzeichnung einer gesonderten Testfreigabe-Vereinbarung durch den Auftraggeber als Verfügungsberechtigten über die Systeme durchgeführt; diese regelt Prüfumfang, erforderliche Freigaben Dritter (etwa des Hosting-Anbieters) sowie Aufbewahrung und Löschung der Prüfunterlagen.
(3) Fremdkosten. Fremdkosten sind in den Preisen nicht enthalten und vom Auftraggeber direkt an den jeweiligen Anbieter zu bezahlen, insbesondere laufende Hosting- und Domainkosten sowie bei Online-Shops die Gebühren der Shop-Plattform. Die jeweiligen Verträge kommen unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter zustande; deren Bedingungen, Preise und Preisänderungen liegen außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin. Nennt die Auftragnehmerin im Angebot Erfahrungswerte zur Höhe solcher Kosten, sind diese unverbindliche Schätzungen.
(4) Kein Pflicht-Abo. Der Abschluss eines Wartungs-, Betreuungs- oder Überwachungsvertrags ist nicht Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach § 3 und wird nicht vorausgesetzt. Umgekehrt besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Abschluss eines solchen Vertrags.
§ 6 Rechtliche Bestandteile
(1) Rechtliche Bestandteile auf Basis der Kundenangaben. Soweit die Auftragnehmerin Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweis oder vergleichbare rechtliche Bestandteile in das Werk einbindet, erfolgt dies auf Basis der vom Auftraggeber erteilten Angaben und beschränkt sich auf die inhaltliche Aufbereitung dieser Angaben und deren technische Einbindung. Damit ist keine Rechtsberatung und keine rechtliche Prüfung verbunden. Die Auftragnehmerin ist keine Rechtsanwältin und erbringt keine Rechtsdienstleistungen.
(2) Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm erteilten Angaben verantwortlich, insbesondere zu Firmenwortlaut und Anschrift, Firmenbuch- und Registerdaten, Gewerbe, Aufsichts- und Kammerzugehörigkeit, UID, eingesetzten Diensten und Dienstleistern, Datenverarbeitungen, Speicherdauern und Empfängern. Die inhaltliche Prüfung und die Freigabe der rechtlichen Bestandteile vor Veröffentlichung obliegen dem Auftraggeber.
(3) Keine Rechtssicherheitsgarantie. Die Auftragnehmerin sagt nicht zu, dass die rechtlichen Bestandteile den gesetzlichen Anforderungen genügen, vollständig sind oder Beanstandungen, Abmahnungen oder behördlichen Verfahren standhalten. Sie empfiehlt ausdrücklich die Prüfung durch eine Rechtsanwaltskanzlei vor Veröffentlichung. Eine anwaltliche Bewertung ist in keiner Leistung der Auftragnehmerin enthalten.
(4) Gesetzliche Pflichten des Auftraggebers als Betreiber. Die Erfüllung der den Auftraggeber als Betreiber des Werks treffenden gesetzlichen Pflichten obliegt ihm selbst, soweit sie nicht ausdrücklich als Leistung beauftragt ist. Das betrifft insbesondere Impressums-, Informations- und Datenschutzpflichten, Pflichten gegenüber Verbrauchern beim Betrieb eines Online-Shops, Anforderungen an die Barrierefreiheit sowie Transparenzpflichten nach Art 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 bei KI-Funktionen wie Chatbots oder KI-generierten Inhalten.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte und Mittel vollständig, richtig und zeitgerecht sowie auf eigene Kosten zur Verfügung, insbesondere:
a) Texte, Bilder, Videos, Logos, Schriftlizenzen und sonstige Inhalte;
b) Zugänge zu Hosting, Domainverwaltung, bestehenden Systemen, Content-Management-Systemen, Shop- und App-Store-Konten;
c) für Leistungen nach § 4 zusätzlich die erforderlichen Zugänge zu den Analyse- und Verwaltungsdiensten seiner Website (insbesondere Suchmaschinen-Konsole, Web-Analyse, Unternehmensprofil-Einträge) sowie die Freigabe für Prüfzugriffe auf die Website;
d) die für die rechtlichen Bestandteile erforderlichen Angaben nach § 6 Abs 2;
e) Testdaten und Testmöglichkeiten;
f) Feedback, Freigaben und Entscheidungen innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen;
g) einen erreichbaren, entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an sämtlichen von ihm beigestellten Inhalten die erforderlichen Rechte hält und deren vertragsgemäße Nutzung keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht) verletzt, und dass er zur Erteilung der Zugänge nach Abs 1 lit b und c berechtigt ist. Er hält die Auftragnehmerin insoweit schad- und klaglos. Die Freistellungspflicht besteht der Höhe nach höchstens bis zum Dreifachen des Auftragswerts, es sei denn, der Auftraggeber hat die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Die Freistellung entfällt anteilig, soweit die Auftragnehmerin die Rechtsverletzung mitverschuldet hat (§ 1304 ABGB); die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber von einer Inanspruchnahme unverzüglich zu verständigen und ihm die Führung der Verteidigung zu überlassen.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; dadurch verursachten Mehraufwand kann die Auftragnehmerin nach vorheriger schriftlicher Ankündigung des voraussichtlichen Aufwands und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nach § 3 Abs 6 (120 € je Stunde) verrechnen. Unterbleibt die Ausführung des Werks aus Umständen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, gebührt der Auftragnehmerin nach Maßgabe des § 1168 Abs 1 ABGB gleichwohl das vereinbarte Entgelt; sie muss sich anrechnen lassen, was sie sich infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben hat. Vor einer Abrechnung nach § 1168 ABGB setzt die Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist zur Nachholung der Mitwirkung.
(4) Bei Leistungen nach § 4 ruht die Leistungspflicht der Auftragnehmerin, solange erforderliche Zugänge trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht bereitstehen; die Berichtsperiode verschiebt sich um denselben Zeitraum, die Berichte werden nachgeholt. Ruht die Leistungspflicht länger als einen vollen Abrechnungsmonat, entfällt der Entgeltanspruch für die darüber hinausgehende Zeit; beide Parteien können den Vertrag insoweit aus wichtigem Grund auflösen.
§ 8 Termine und Fristen
(1) Termin- und Fristangaben sind Zirka-Angaben und nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet sind. Angaben in Werbeunterlagen (etwa „in der Regel 2–4 Wochen ab Projektstart") sind Erfahrungswerte und keine Fixtermine.
(2) Terminzusagen stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers (§ 7) sowie des Eingangs der jeweils fälligen Zahlungen (§§ 10, 11).
(3) Wirkungseintritt von Sichtbarkeitsmaßnahmen. Für Leistungen nach § 4 gilt: Der Zeitpunkt, zu dem sich Maßnahmen in Suchergebnissen oder in KI-Systemen auswirken, liegt außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin. Termine können sich daher nur auf die Durchführung der Maßnahmen und die Übergabe der Auswertungen und Berichte beziehen, nicht auf deren Wirkung.
§ 9 Abnahme
(1) Dieser Paragraf gilt für Werkleistungen nach § 3 sowie für die einmaligen Leistungen nach § 4 Abs 3 (Übergabe der jeweiligen Auswertung). Für die Ranking-Überwachung (§ 4 Abs 3 Nr. 3) findet keine Abnahme statt.
(2) Prüfmaßstab für die Vertragskonformität ist die schriftliche Leistungsbeschreibung des angenommenen Angebots. Bei Werkleistungen nach § 3 ist zusätzlich die Übergabe der Übersicht der eingesetzten Komponenten Dritter (§ 18 Abs 5) Voraussetzung der Abnahme.
(3) Die Auftragnehmerin zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung schriftlich (E-Mail genügt) an und stellt das Werk zur Prüfung bereit. Der Auftraggeber hat das Werk binnen vier Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder konkrete Mängel schriftlich zu rügen. Die Bereitstellungsanzeige enthält an hervorgehobener Stelle den Hinweis: „Wichtig: Wenn Sie innerhalb von vier Wochen ab Zugang dieser Anzeige weder die Abnahme erklären noch konkrete wesentliche Mängel schriftlich rügen, gilt das Werk als abgenommen. Die Rüge nur unwesentlicher Mängel verhindert die Abnahme nicht; solche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben."
(4) Abnahmefiktion: Erklärt der Auftraggeber innerhalb der Frist des Abs 3 weder die Abnahme noch rügt er konkrete wesentliche Mängel, gilt das Werk mit Ablauf der Frist als abgenommen. Nimmt der Auftraggeber das Werk vor Ablauf der Prüffrist produktiv in Betrieb (insbesondere Veröffentlichung der Website bzw. Echtbetrieb der Software), gilt es mit Ablauf der Prüffrist als abgenommen, es sei denn, er hat bis dahin konkrete wesentliche Mängel gerügt.
(5) Wegen unwesentlicher Mängel, die die Nutzung nicht erheblich beeinträchtigen, darf die Abnahme nicht verweigert werden; solche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
(6) Auf Verlangen einer Partei wird ein Abnahmeprotokoll errichtet.
(7) Gefahren- und Verantwortungsübergang. Mit der Abnahme, spätestens mit der produktiven Inbetriebnahme durch den Auftraggeber, gehen die Gefahr und die Verantwortung für den Betrieb des Werks auf den Auftraggeber über. Für Änderungen, die der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte nach diesem Zeitpunkt vornehmen, haftet die Auftragnehmerin nicht (§ 15 Abs 6).
§ 10 Preise, Umsatzsteuer, Zahlung
(1) Endpreise. Alle Preise verstehen sich in Euro. Der im angenommenen Angebot genannte Preis ist der Endpreis. Er umfasst den dort beschriebenen Leistungsumfang; nicht umfasst sind Fremdkosten (§ 5 Abs 3) und gesondert beauftragte Zusatzleistungen.
(2) Umsatzsteuer. Alle in diesen AGB und im Angebot genannten Beträge werden derzeit ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung gestellt; sie sind daher zugleich Brutto- und Endpreise. Grundlage ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung; Umsatzsteuer wird weder ausgewiesen noch geschuldet. Entfällt diese Befreiung oder verzichtet die Auftragnehmerin auf sie, gilt Abs 3.
(3) Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung. Entfällt die Befreiung — insbesondere durch Überschreiten der maßgeblichen Umsatzgrenze — oder verzichtet die Auftragnehmerin auf sie, gilt:
a) Für bereits geschlossene Verträge bleibt der vereinbarte Preis Endpreis. Eine Nachverrechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Auftraggeber findet nicht statt; die Umsatzsteuer ist in diesem Fall aus dem vereinbarten Entgelt herauszurechnen und von der Auftragnehmerin zu tragen. Diese Regelung gilt nicht, soweit die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Abs 4); in diesem Fall wird das vereinbarte Entgelt ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und der Leistungsempfänger schuldet die Steuer nach den für ihn geltenden Vorschriften.
b) Für Verträge, die nach dem Wegfall oder dem Verzicht geschlossen werden, weist die Auftragnehmerin die Umsatzsteuer in Angebot und Rechnung gesondert aus. Die Auftragnehmerin passt zu diesem Zeitpunkt zugleich ihre Preisangaben auf Website, in der Leistungsübersicht und in Angeboten an und kennzeichnet dort eindeutig, ob die genannten Beträge Netto- oder Bruttopreise sind.
c) Die Auftragnehmerin überwacht die Entwicklung ihrer maßgeblichen Umsätze laufend und stellt sicher, dass ab dem Wegfall der Befreiung keine Angebote mehr ohne Umsatzsteuerausweis gelegt werden.
(4) Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten. Bei Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland) kann der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) zur Anwendung kommen; maßgeblich sind die Angaben in Angebot und Rechnung.
(5) Zahlungsplan und Fälligkeit. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Soweit keine abweichende Regelung im Angebot getroffen oder eine Ratenzahlung nach § 11 vereinbart ist, gilt:
a) für Werkleistungen nach § 3: 50 % des Entgelts bei Auftragserteilung, 50 % bei Übergabe des Werks;
b) für einmalige Leistungen nach § 4 Abs 3 bis 500 €: das gesamte Entgelt bei Auftragserteilung; darüber: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % bei Übergabe der Auswertung;
c) für die Ranking-Überwachung (§ 4 Abs 3 Nr. 3): monatlich im Voraus, erstmals bei Vertragsbeginn.
Die Auftragnehmerin beginnt mit der Leistungserbringung erst nach Eingang der ersten Teilzahlung (§ 1170 ABGB bleibt im Übrigen unberührt).
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, sowie nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Auftragnehmerin. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht bleibt unberührt; wegen unwesentlicher Mängel ist es auf das Doppelte des angemessenen Behebungsaufwands beschränkt.
§ 11 Zinsfreie Ratenzahlung im Einzelfall
(1) Kein Rechtsanspruch. Die Auftragnehmerin kann Unternehmern in der Startphase — insbesondere Gründern nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs — im Einzelfall eine zinsfreie Ratenzahlung gewähren. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Die Ratenzahlung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot.
(2) Modell. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, gilt vorbehaltlich abweichender Regelung im Angebot: 20 % des Entgelts als Startrate bei Auftragserteilung, der Rest in 3 bis 12 zinsfreien Monatsraten; die erste Monatsrate ist 30 Tage nach Übergabe des Werks fällig. Bei Leistungen nach § 4 Abs 3 tritt an die Stelle der Übergabe des Werks die Übergabe der jeweiligen Auswertung; für die Ranking-Überwachung (Nr. 3) wird keine Ratenzahlung gewährt. Die Raten sind unbar auf das in der Rechnung genannte Konto zu zahlen. Zinsen, Bearbeitungs- oder Bereitstellungsentgelte fallen nicht an; der in Raten zu zahlende Gesamtbetrag entspricht dem Preis bei Sofortzahlung.
(3) Voraussetzungen und Nachweise. Voraussetzung ist der Nachweis der Unternehmereigenschaft und der bereits aufgenommenen operativen Geschäftstätigkeit. Die Unternehmereigenschaft wird durch einen aktuellen (höchstens drei Monate alten) Firmenbuch-, GISA- oder Gewerbeauszug nachgewiesen; für die aufgenommene Geschäftstätigkeit ist zusätzlich ein Beleg der tatsächlichen Geschäftstätigkeit vorzulegen (z. B. eine an einen Dritten gelegte Ausgangsrechnung, die bis auf Datum und Aussteller geschwärzt sein darf, ein Kassa- oder Umsatznachweis oder eine Umsatzsteuervoranmeldung). Eine bloße Eintragung im Firmenbuch, im GISA oder eine Gewerbeanmeldung genügt für diesen Nachweis nicht (§ 1 Abs 3 KSchG). Die Nachweise werden ausschließlich zur Prüfung der Ratenvoraussetzungen und zum Nachweis der Unternehmereigenschaft verarbeitet. Die vorgelegten Belege werden nach Abschluss der Prüfung gelöscht; ein Prüfvermerk mit Datum, geprüftem Registerstand, Art des Nachweises und Ergebnis wird für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen aufbewahrt.
(4) Nutzungsrechte. Bei vereinbarter Ratenzahlung räumt die Auftragnehmerin die Nutzungsrechte nach § 18 abweichend von § 18 Abs 1 bereits mit der Übergabe des Werks ein.
(5) Terminsverlust. Gerät der Auftraggeber mit mindestens zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug und zahlt er trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht, wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
(6) Rechtsfolgen bei Terminsverlust. Tritt Terminsverlust nach Abs 5 ein und zahlt der Auftraggeber trotz Fälligstellung und Setzung einer weiteren Nachfrist von 14 Tagen nicht, kann die Auftragnehmerin entweder das offene Entgelt geltend machen oder die eingeräumten Nutzungsrechte durch schriftliche Erklärung widerrufen; Beides nebeneinander ist ausgeschlossen. Im Fall des Widerrufs entfällt ihr Anspruch auf das noch offene Entgelt. Aus den geleisteten Zahlungen verbleibt der Auftragnehmerin ein angemessenes Nutzungsentgelt, höchstens jedoch ein Betrag, der dem Verhältnis der Nutzungsdauer zu einer angenommenen Gesamtnutzungsdauer von drei Jahren entspricht; der übersteigende Betrag ist binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder geringeren Nutzungswerts vorbehalten.
§ 11a Umsatz- oder Unternehmensbeteiligung im Einzelfall
(1) Kein Rechtsanspruch. Die Auftragnehmerin kann bei geeigneten Projekten anstelle eines Festpreises ganz oder teilweise eine Beteiligung am Umsatz oder am Unternehmen des Auftraggebers vereinbaren. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht; die Beteiligung bedarf einer ausdrücklichen, gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(2) Umfang. Bemessungsgrundlage, Höhe, Laufzeit, Abrechnung, Nachweis- und Einsichtsrechte sowie das Verhältnis zu einem etwaigen Sockel-Festpreis werden im Einzelfall in der gesonderten Vereinbarung geregelt. Bis zu deren Abschluss gelten die übrigen Bestimmungen dieser AGB, insbesondere zu Preisen und Zahlung (§§ 3, 4, 10).
(3) Nutzungsrechte. Bei vereinbarter Beteiligung kann die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 18 abweichend geregelt werden; Näheres regelt die gesonderte Vereinbarung.
§ 12 Zahlungsverzug
Dieser Paragraf gilt ausschließlich für Unternehmergeschäfte (§ 1 Abs 2).
(1) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gebühren der Auftragnehmerin Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB; ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, gelten die Zinsen nach § 1000 Abs 1 ABGB.
(2) Die Auftragnehmerin kann daneben den Pauschalbetrag von 40 € für Betreibungskosten nach § 458 UGB sowie folgende Betreibungskosten verlangen, soweit sie zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig waren: erste Mahnung 0 €, zweite Mahnung 10 €, dritte Mahnung 20 €; Kosten eines beauftragten Inkassoinstituts oder Rechtsanwalts nach den jeweils geltenden gesetzlichen Höchstsätzen, höchstens jedoch in tatsächlicher Höhe. Weitere Betreibungs- oder Einbringungskosten werden nicht verrechnet.
(3) Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin ferner berechtigt, nach Ankündigung ihre Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen (vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend) und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Rücktritts gebührt der Auftragnehmerin das Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen sowie Ersatz der frustrierten Aufwendungen; § 1168 Abs 1 ABGB bleibt unberührt. Nutzungsrechte am teilfertigen Werk werden nicht eingeräumt; überlassene Zugänge und Unterlagen sind wechselseitig binnen 14 Tagen zurückzugeben oder zu löschen. Bei wiederkehrenden Leistungen (§ 13) kann sie die Leistungserbringung nach Ankündigung aussetzen und den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen.
§ 13 Laufzeit und Kündigung wiederkehrender Leistungen
(1) Dieser Paragraf gilt für alle Leistungen, die gegen ein wiederkehrendes Entgelt erbracht werden, insbesondere für die Ranking-Überwachung (§ 4 Abs 3 Nr. 3, 250 € pro Monat) sowie für gesondert vereinbarte laufende Wartung oder Betreuung.
(2) Laufzeit. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Mindestlaufzeit besteht nicht; eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
(3) Ordentliche Kündigung. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit zum Ende des jeweiligen Kalendermonats schriftlich (E-Mail genügt) kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Entgelte für Zeiträume nach Wirksamwerden der Kündigung werden anteilig rückerstattet.
(4) Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht beider Parteien zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Abwicklung. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Beobachtungs- und Berichtspflicht. Die Auftragnehmerin übergibt dem Auftraggeber den letzten Bericht für den bereits abgeschlossenen Berichtszeitraum und gibt ihr im Rahmen der Leistung überlassene Zugänge frei bzw. gibt sie zurück. Eine Verpflichtung zur Fortführung der Beobachtung oder zur Aufbewahrung von Verlaufsdaten über das Vertragsende hinaus besteht nicht; der Auftraggeber hat die ihm übergebenen Berichte selbst zu sichern.
(6) Der Beginn der Leistung, das Berichtsintervall und der Abrechnungszeitraum werden im Angebot festgelegt.
§ 14 Rücktritt und Stornierung
(1) Stellt sich vor Leistungsbeginn heraus, dass das Projekt aus Gründen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, nicht durchführbar ist, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten; in diesem Fall gebührt ihr eine Aufwandspauschale von 250 €; ist zu diesem Zeitpunkt bereits ein Konzept bzw. eine Leistungsbeschreibung erstellt, beträgt die Pauschale 500 €.
(2) Bestellt der Auftraggeber eine Leistung nach § 3 oder nach § 4 Abs 3 (ausgenommen Nr. 3) ab (Stornierung), ohne dass die Auftragnehmerin dies zu vertreten hat, gebührt der Auftragnehmerin ein Stornoentgelt von 20 % des Gesamtentgelts als pauschalierter Ersatz; beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. geringeren tatsächlichen Anspruchs nach § 1168 Abs 1 ABGB (abzüglich Ersparnis und anderweitigen Erwerbs) vorbehalten.
(3) Für wiederkehrende Leistungen gilt anstelle der Abs 1 und 2 ausschließlich § 13.
§ 15 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Die Auftragnehmerin leistet Gewähr, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. der Erbringung der Leistungsbeschreibung entspricht (§ 922 ABGB). Für die Ranking-Überwachung (§ 4 Abs 3 Nr. 3) bezieht sich die Gewährleistung auf die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Tätigkeit, für die übrigen Leistungen nach § 4 auf die vertragsgemäße Beschaffenheit der übergebenen Auswertungen und Berichte — nicht auf den Eintritt eines bestimmten Sichtbarkeits-, Ranking- oder Geschäftserfolgs (§ 4 Abs 1).
(2) Gewährleistungsfrist: Abweichend von der gesetzlichen Frist beträgt die Gewährleistungsfrist zwischen Unternehmern zwölf Monate ab Abnahme bzw. ab Erbringung der Leistung.
(3) Für Mängel, die innerhalb von sechs Monaten ab Abnahme hervorkommen, bleibt die Vermutung des § 924 ABGB unberührt; darüber hinaus hat der Auftraggeber das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt nachzuweisen.
(4) Mängelrüge: Der Auftraggeber hat offenkundige Mängel binnen 14 Tagen ab Abnahme bzw. ab Erhalt der Leistung, versteckte Mängel binnen 14 Tagen ab Entdeckung schriftlich (E-Mail genügt) zu rügen und den Mangel dabei so zu beschreiben, dass die Auftragnehmerin ihn zuordnen kann. Angaben zu Reproduktionsschritten und Bildschirmfotos sind erwünscht, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Rüge. Unterbleibt die Rüge, ruht der Gewährleistungsanspruch, bis sie nachgeholt wird; ein Anspruchsverlust tritt nicht ein. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
(5) Gewährleistungsansprüche werden vorrangig durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist erfüllt. Schlägt die Verbesserung fehl oder ist sie unmöglich, kann der Auftraggeber Preisminderung oder — bei nicht bloß geringfügigen Mängeln — die Aufhebung des Vertrags verlangen.
(6) Die Gewährleistung entfällt für Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestellte Inhalte, Angaben oder Vorgaben, auf nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf Bedienungsfehler oder auf ein von der Leistungsbeschreibung abweichendes Systemumfeld zurückzuführen sind (§ 17 Abs 3).
(7) Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel und wegen des Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften; diese werden durch die vorstehenden Beschränkungen nicht ausgeschlossen.
§ 16 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet für Schäden — außer Personenschäden — bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach nach Abs 4 begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Beweislastverteilung des § 1298 ABGB bleibt unberührt.
(2) Für Personenschäden haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zwingende gesetzliche Haftungen bleiben unberührt; die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 9 PHG).
(3) Abweichend von § 349 UGB ist der Ersatz von entgangenem Gewinn, mittelbaren Schäden, Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, Zinsverlusten, Kosten einer Betriebsunterbrechung, des Verlusts von Daten sowie von Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin vorliegt. § 18 Abs 5 letzter Satz bleibt unberührt.
(4) Haftungsobergrenze. Die Haftung der Auftragnehmerin für leichte Fahrlässigkeit (Abs 1 zweiter Satz) ist der Höhe nach begrenzt
a) bei Werkleistungen und einmaligen Leistungen mit dem Auftragswert des jeweiligen Vertrags;
b) bei wiederkehrenden Leistungen (§ 13) mit dem für zwölf Monate zu zahlenden Entgelt, bei kürzerer Vertragsdauer mit dem tatsächlich gezahlten Entgelt.
Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und für Personenschäden.
(5) Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch in den gesetzlichen Fristen; für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden gelten ausschließlich die gesetzlichen Fristen.
(6) Die Auftragnehmerin haftet nicht für Nachteile, die daraus entstehen, dass Betreiber von Suchmaschinen, KI-Systemen, App-Stores, Shop- oder Hosting-Plattformen ihre Regeln, Schnittstellen, Bewertungsverfahren oder Preise ändern, Leistungen einstellen oder das Angebot des Auftraggebers abwerten, sperren oder ablehnen — es sei denn, die Auftragnehmerin hat dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
§ 17 Datensicherung, Betriebsunterbrechung, Systemumfeld
(1) Datensicherung. Die laufende Sicherung der eigenen Daten und Systeme obliegt dem Auftraggeber. Vor Beginn von Arbeiten an bestehenden Systemen — insbesondere vor Migrationen, Umstellungen und Eingriffen in eine produktive Website — hat der Auftraggeber eine vollständige, rückspielbare Sicherung herzustellen und deren Funktionsfähigkeit zu prüfen. Für den Verlust von Daten und die Kosten ihrer Wiederherstellung gilt § 16; ein Ersatzanspruch besteht auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber angefallen wäre.
(2) Betriebsunterbrechung. Arbeiten an produktiven Systemen können zu vorübergehenden Beeinträchtigungen oder Ausfällen führen. Die Auftragnehmerin kündigt planbare Eingriffe rechtzeitig an und stimmt Zeitfenster mit dem Auftraggeber ab. Für Kosten einer Betriebsunterbrechung gilt § 16 Abs 3. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich als Verfügbarkeitszusage vereinbart ist; der Betrieb selbst (Hosting, Domain, Plattform) ist nicht Leistungsgegenstand (§ 5 Abs 1).
(3) Systemumfeld. Die Leistungen werden für das im Angebot beschriebene Systemumfeld erbracht. Ändert der Auftraggeber dieses Umfeld eigenmächtig oder ändern Dritte es (etwa durch Plattform-, Plugin-, Browser- oder Betriebssystem-Aktualisierungen), so hat die Auftragnehmerin die dadurch erforderlichen Anpassungen nicht geschuldet; sie werden nach vorheriger schriftlicher Ankündigung des voraussichtlichen Aufwands und schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers nach § 3 Abs 6 gesondert verrechnet.
§ 18 Nutzungsrechte, Quellcode-Übergabe, Komponenten Dritter
(1) Rechteeinräumung an Werkleistungen. Nach vollständiger Bezahlung des Entgelts, bei vereinbarter Ratenzahlung bereits mit der Übergabe des Werks (§ 11 Abs 4), räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber an den individuell für ihn geschaffenen, urheberrechtlich geschützten Teilen des Werks ein Werknutzungsrecht im Sinne des § 24 Abs 1 UrhG ein: ausschließlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt, übertragbar und einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung. Eine Bindung an die Auftragnehmerin besteht nicht. Vorbehalten bleiben das Recht der Auftragnehmerin zur Referenznennung nach § 20 sowie der Widerrufsvorbehalt nach § 11 Abs 6; im Fall einer Weiterübertragung des Werknutzungsrechts hat der Auftraggeber den Erwerber auf den Widerrufsvorbehalt hinzuweisen.
(2) Rückbehalt. Von Abs 1 ausgenommen sind allgemeine, nicht projektspezifische Bestandteile (insbesondere von der Auftragnehmerin wiederverwendbare Codebausteine, Bibliotheken, Entwicklungswerkzeuge, Methoden und Know-how). Daran erhält der Auftraggeber eine nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, im Rahmen des Werks übertragbare Werknutzungsbewilligung; die Auftragnehmerin bleibt berechtigt, diese Bestandteile in anderen Projekten zu verwenden. Die zurückbehaltenen Bestandteile werden dem Auftraggeber bei der Quellcode-Übergabe in einer Liste konkret benannt.
(3) Rechte an Leistungen nach § 4. An den übergebenen Auswertungen, Berichten und optimierten Texten erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung eine nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung einschließlich des Rechts zur Bearbeitung, zur Nutzung für die eigenen unternehmerischen Zwecke und zur Veröffentlichung der auf seine Website bezogenen Inhalte. Soweit Auswertungen Daten aus Quellen Dritter enthalten, können deren Nutzungsbedingungen einer Weitergabe an Dritte oder einer Verwertung außerhalb des eigenen Unternehmens entgegenstehen; die Auftragnehmerin weist auf solche Beschränkungen bei der Übergabe hin.
(4) Quellcode-Übergabe. Die Quellcode-Übergabe ist bei allen Leistungen nach § 3 Abs 2 Vertragsinhalt. Sie umfasst: den vollständigen, lauffähigen Quellcode der individuell erstellten Bestandteile im vereinbarten Repository; sämtliche Zugangsdaten zu Servern, Diensten, Datenbanken und Build-Pipelines des Projekts; eine kurze Anleitung zu Build und Deployment. Verwendete Dienste werden auf Konten des Auftraggebers eingerichtet oder an ihn übergeben; der Quellcode enthält keine fremden Zugangsdaten, Schlüssel oder Konfigurationen Dritter. Wird ein Online-Shop auf Basis einer Shop-Plattform erstellt (§ 3 Abs 5), erfasst die Übergabe nur die individuell erstellten Bestandteile (insbesondere Theme, Vorlagen und eigene Erweiterungen), nicht die Plattform selbst; diese bleibt Gegenstand des Vertrags des Auftraggebers mit dem Plattformbetreiber.
(5) Komponenten Dritter und Open-Source-Software. Das Werk kann Open-Source-Software und sonstige Komponenten unabhängiger Dritter enthalten. Für diese gelten ausschließlich die jeweiligen Lizenzbedingungen; die Rechteeinräumung nach Abs 1 bis 3 erfasst sie nicht. Die Auftragnehmerin setzt keine Komponenten ein, deren Lizenz — insbesondere Copyleft-Pflichten — der im Vertrag vorgesehenen Nutzung durch den Auftraggeber entgegensteht, ohne den Auftraggeber vorher darauf hinzuweisen; bei Quellcode-Übergabe erhält der Auftraggeber unaufgefordert eine Übersicht der eingesetzten Komponenten samt Lizenzen. Namensnennungs- und sonstige Pflichten aus diesen Lizenzen (insbesondere MIT, BSD, Apache) treffen den Auftraggeber als Betreiber des Werks. Verletzt die Auftragnehmerin die vorstehende Hinweispflicht, stellt sie den Auftraggeber von Ansprüchen des Rechteinhabers frei und beseitigt die Rechtsverletzung auf eigene Kosten; § 16 Abs 1 und Abs 3 gelten insoweit nicht.
(6) Zwingende Nutzerrechte. Die Rechte des berechtigten Nutzers nach § 40d UrhG (bestimmungsgemäße Nutzung, Sicherungskopien, Beobachten und Testen) und § 40e UrhG (Dekompilierung zur Interoperabilität) bleiben unberührt.
(7) KI-generierte Bestandteile. Soweit Bestandteile ohne ausreichenden menschlichen Schöpfungsbeitrag erzeugt wurden und daher keinen Urheberrechtsschutz genießen, gilt die Rechteeinräumung nach Abs 1 und 3 nur für die urheberrechtlich geschützten Teile; an den übrigen Bestandteilen räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber alle ihr zustehenden Nutzungsbefugnisse im selben Umfang ein und wird ihn an deren Nutzung nicht hindern. Eine Garantie der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit übernimmt die Auftragnehmerin nicht. Gewährleistung und Haftung nach §§ 15 und 16 bleiben davon unberührt.
§ 19 Einsatz von KI-Werkzeugen
(1) Die Auftragnehmerin setzt bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge ein, insbesondere bei der Entwicklung und bei der Content-Optimierung nach § 4 Abs 3 Nr. 7 (derzeit insbesondere Dienste von Anthropic über kommerzielle Unternehmenszugänge). Der vertragliche Qualitäts-, Gewährleistungs- und Haftungsmaßstab (§§ 15, 16) wird dadurch nicht verändert; die Auftragnehmerin prüft und verantwortet die Arbeitsergebnisse wie eigene Leistungen.
(2) Vor jeder Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers durch KI-Werkzeuge schließen die Parteien die Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach § 23 Abs 2; ohne diese werden solche Daten nicht in KI-Werkzeuge eingegeben. Werden personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies über Anthropic Ireland Limited (EU) als (Unter-)Auftragsverarbeiter; eine Weitergabe an Anthropic PBC (USA) ist durch Standardvertragsklauseln nach Art 46 Abs 2 lit c DSGVO abgesichert. Kundendaten werden nicht für das Training von KI-Modellen verwendet; Consumer-Zugänge werden für Kundendaten nicht eingesetzt.
(3) Baut die Auftragnehmerin für den Auftraggeber KI-Funktionen in das Werk ein (z. B. Chatbots, KI-generierte Inhalte), obliegt die Erfüllung der Betreiber- und Transparenzpflichten nach Art 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 dem Auftraggeber, sofern sie nicht ausdrücklich als Leistung beauftragt ist (§ 6 Abs 4). Soweit die Auftragnehmerin selbst KI-generierte Inhalte liefert, kennzeichnet sie diese bei der Übergabe gegenüber dem Auftraggeber.
§ 20 Referenznennung
Unbeschadet der Rechteeinräumung nach § 18 Abs 1 ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firma und Logo sowie unter Verwendung von Bildschirmfotos des Projekts als Referenz zu nennen (insbesondere auf ihrer Website, in Angeboten und auf Social-Media-Kanälen). Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit schriftlich (E-Mail genügt) mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Nach einem Widerspruch entfernt die Auftragnehmerin die Referenz binnen 14 Tagen aus allen von ihr betriebenen Medien.
§ 21 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien behandeln alle im Zusammenhang mit dem Vertrag erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Zugangsdaten, Quellcode, Auswertungen, Kalkulationen, Kundendaten) vertraulich, verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung und geben sie nur an solche Mitarbeiter und Subunternehmer weiter, die ihrerseits entsprechend verpflichtet wurden.
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Vertragsende fort, solange an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Eine gesondert abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung geht dieser Klausel vor.
§ 22 Subunternehmer
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einzusetzen. Für deren Leistungen steht sie wie für eigenes Handeln ein (§ 1313a ABGB).
(2) Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass sie von ihren Organen, Dienstnehmern, freien Mitarbeitern und Subunternehmern die für die Rechteeinräumung nach § 18 erforderlichen Rechte erwirbt.
(3) Verarbeitet ein Subunternehmer personenbezogene Daten aus der Sphäre des Auftraggebers, erfolgt dies nur auf Grundlage einer Vereinbarung nach Art 28 DSGVO. Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin die allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber vorab über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung; der Auftraggeber kann binnen 14 Tagen aus wichtigem Grund Einspruch erheben. Näheres regelt die Vereinbarung nach § 23 Abs 2.
§ 23 Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (Kontakt-, Vertrags- und Abrechnungsdaten) zur Vertragsanbahnung und -erfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Zu den nach § 1 Abs 3 und § 11 Abs 3 vorzulegenden Nachweisen gilt: Rechtsgrundlage ist Art 6 Abs 1 lit b und lit c DSGVO; Empfänger sind die Steuerberatung und, im Fall gerichtlicher Geltendmachung, die eingeschaltete Rechtsvertretung; die Betroffenenrechte und das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde ergeben sich aus der Datenschutzerklärung. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung auf https://saliai-services.gmbh/datenschutz.
(2) Verarbeitet die Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art 28 DSGVO ab. Das betrifft insbesondere laufende Wartung, technische Prüfleistungen sowie Leistungen nach § 4, bei denen die Auftragnehmerin Zugriff auf Analyse-, Such-, Konto- oder Kundendaten des Auftraggebers erhält. Bis zum Abschluss der Vereinbarung erbringt die Auftragnehmerin keine Leistungen, die einen Zugriff auf personenbezogene Daten aus der Sphäre des Auftraggebers erfordern.
§ 24 Schlussbestimmungen
(1) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt. Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
(2) Rechtswahl: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Gegenüber Verbrauchern bleibt der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts ihres gewöhnlichen Aufenthalts (Art 6 Abs 2 Rom-I-VO) unberührt.
(3) Gerichtsstand: Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wiener Neustadt vereinbart. Der Sitz der Auftragnehmerin (2500 Baden) liegt im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt, das zugleich Firmenbuchgericht ist. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht.
(4) Salvatorische Klausel: Zwischen Unternehmern gilt: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Personenbezogene Bezeichnungen in diesen AGB (z. B. „Auftraggeber") gelten für alle Personen unabhängig vom Geschlecht.
SaLi